Hier finden Sie aktuelle Informationen rund um das Thema Fördermöglichkeiten für Chöre.
Liebe Mitglieder*innen, liebe Chöre,
wir wurden auf die in Kraft getretene „Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie 2024 – KRL- )“ aufmerksam gemacht und möchten diese nun gern mit Ihnen teilen.
Mit der KRL unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ab 2025 Kommunen/kommunale Akteure und gemeinnützige Einrichtungen dabei, ihre Emissionen nachhaltig zu senken.
Die Richtlinie finden Sie unter folgendem Link:
<https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/dokumente/241111%20KRL2024_bf_nach%20BAnz.pdf>
Antragstellung ist ab dem 01.02.2025 möglich.
Anträge für Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement nach Punkt 4.1.8 b (RL) sowie für das Umsetzungsmanagement für integrierte Klimaschutzkonzepte nach Punkt 4.1.10 c (RL) sind bereits ab dem 01.11.2024 möglich.
Förderbereiche:
Strategische Klimaschutzmaßnahmen
- Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz
- Energiesparmodelle
- Kommunale Netzwerke
- Machbarkeitsstudien
- Klimaschutzkoordination
- Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement
- Fokuskonzepte und ihre Umsetzung durch zusätzliches Personal
Investive Klimaschutzmaßnahmen
- Außen- und Straßenbeleuchtung
- Innen- und Hallenbeleuchtung
- Klimafreundliche Mobilität
- Klimafreundliche Abfallwirtschaft
- Klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung
- Klimafreundliche Trinkwasserversorgung
Zielgruppen:
- Kommunen und kommunale Unternehmen und Zweckverbände
- Öffentliche, gemeinnützig oder religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen,
- gemeinnützige Vereine
- Religionsgemeinschaften
- kommunale Aufgabenträger
Zuschuss:
Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten können 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
->Als finanzschwach gelten Kommunen, die an landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogrammen teilnehmen oder denen die Finanzschwäche von der Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
->Auch Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt, sodass auch ihnen erhöhte Förderquoten gewährt werden.
Für gezielte Fragen zur Antragstellung bieten die Agentur für kommunalen Klimaschutz und der Projektträger ZUG regelmäßig kostenlose Online-Sprechstunden <https://www.klimaschutz.de/de/service/veranstaltungen> zu den einzelnen Förderschwerpunkten an. Ein Videotuturial mit Hinweisen zur Antragsstellung ist ebenfalls verfügbar (klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/video/Tutorial_easy-online – Internetquali.mp4 <https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/video/Tutorial_easy-online%20-%20Internetquali.mp4> ).
Der Landesmusikrat Brandenburg e.V. (LMRB) hat für das Jahr 2024 Landesmittel vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) in Höhe von 10.000 € für die Kleinstprojektförderung der Amateurmusik mit ausgeprägtem Bezug zum Land Brandenburg erhalten. Damit wird es Antragsteller:innen ermöglicht, kurzfristig ihre Projekte in diesem Bereich umzusetzen. Die Projekte müssen bis zum 31.12.2024 abgeschlossen und durchgeführt sein.
Die Projektförderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Höhe bis zu 90% zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Fördersumme pro Antrag beträgt 2.500 €. Die Abrechnung erfolgt über einen Verwendungsnachweis (kurzer Sachbericht, inkl. Einnahmen und Ausgabenübersicht mit Belegen in Kopie) und ist bis 8 Wochen nach Projektende, spätestens jedoch zum 31.01.2025 einzureichen.
Die Anträge schicken Sie bitte per E-Mail an: [email protected]
oder postalisch an: Landesmusikrat Brandenburg e.V., Behlertstr. 33a, 14467 Potsdam.
Anlagen:
Datenschutzerklärung Zuwendungsverfahren
Kriterien Kleinstprojektförderung Amateurmusik